Die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) steht zunehmend im Fokus von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Besonders der Steigerungsfaktor oberhalb des 2,3-fachen Satzes wird aktuell verstärkt geprüft – mit spürbaren Auswirkungen auf die Honorierung.
Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ richtet sich die Höhe des Steigerungssatzes nach:
Eine Überschreitung des Schwellenwertes ist zulässig, muss jedoch individuell und nachvollziehbar begründet werden.
In der Praxis ist eine deutliche Verschärfung erkennbar:
Diese Entwicklung betrifft zunehmend auch medizinisch nachvollziehbare Leistungen.
Typische Gründe für Kürzungen sind:
Zur Vermeidung von Honorarkürzungen empfiehlt sich:
Die Anforderungen an die Begründung erhöhter Steigerungsfaktoren sind deutlich gestiegen. Eine präzise Dokumentation und individuelle Argumentation sind entscheidend, um die vollständige Honorierung sicherzustellen.
GOZ § 5 Gebührenbemessung: https://www.gesetze-im-internet.de/goz_1987/__5.html
Bundeszahnärztekammer – GOZ-Informationen: https://www.bzaek.de/goz.html
PKV-Verband: https://www.pkv.de
Diesen Beitrag teilen:
Mit Klick auf die Schaltfläche laden Sie die Software „TeamViewer“ herunter, die wir für unseren Abrechnungsservice benötigen. Sie werden zu einer Downloadseite der TeamViewer Germany GmbH geleitet. Der Download beginnt automatisch.
Informationen rund um die Software TeamViewer finden Sie auf https://www.teamviewer.com/de/produkte/teamviewer/.