Vertragsärzte und -zahnärzte sind grundsätzlich zur Behandlung von Patienten verpflichtet, sofern diese eine gültige Krankenversichertenkarte oder einen anderen anerkannten Behandlungsausweis vorlegen. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht absolut. In bestimmten Fällen ist es erlaubt, Patienten abzuweisen.
Laut § 13 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) dürfen Vertragsärzte und -zahnärzte eine Behandlung „nur in begründeten Fällen ablehnen“ und sind berechtigt, die Krankenkasse unter Angabe der Gründe zu informieren. Was konkret als „begründeter Fall“ gilt, wird im Vertrag allerdings nicht genauer definiert.
Nachstehend sind vier typische Situationen aus der Praxis beschrieben, in denen Behandler von ihrem Recht auf Ablehnung Gebrauch machen.
1. Unzumutbares Verhalten
Patienten, die sich ungebührlich verhalten, können abgelehnt werden. Dies umfasst beleidigende, aggressive oder respektlose Äußerungen sowie Handlungen, die das Praxispersonal oder andere Wartende belästigen.
Einige Fälle aus der Praxis zeigen, wie Behandler mit solchen Situationen umgehen. In der Inneren Medizin beschrieb ein Arzt, dass er bei handgreiflichem Verhalten oder unangemessenen Erwartungen die Behandlung sofort abbreche. In einem besonders drastischen Fall musste ein Neurochirurg die Polizei rufen, nachdem ein randalierender, alkoholisierter Patient für Unruhe in der Praxis gesorgt hatte.
Doch nicht alle Konflikte eskalieren derart. Freundlichkeit und klare Ansagen können oft deeskalierend wirken. Eine Gynäkologin berichtete von einer Patientin, die im Wartezimmer mit Klageandrohungen drohte, weil sie sich wegen einer kurzen Wartezeit benachteiligt fühlte. Nach einer sachlichen Untersuchung wurde die Patientin künftig von der Behandlung ausgeschlossen.
Auch wiederholte, unbegründete Terminabsagen sind für viele Ärzte und Zahnärzte ein Ausschlussgrund. Psychotherapeuten und Zahnärzte berichteten, dass bei mehrfacher Nichteinhaltung von Terminen ohne glaubhafte Begründung keine weiteren Termine vergeben werden.
2. Forderungen nach unwirtschaftlichen oder unangebrachten Behandlungen
Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt vor, wenn Patienten Behandlungen verlangen, die nicht den Leitlinien entsprechen oder nicht zum vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Leistungsumfang gehören. Solche Behandlungen können als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) privat vereinbart und abgerechnet werden, sofern keine unverhältnismäßigen Risiken bestehen.
Ein Zahnarzt betonte, dass Wunderheilungen selbst in modernsten Praxen selten seien. Wenn Patienten trotz umfassender Aufklärung unrealistische Erwartungen haben, sieht er keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit. Ein Radiologe berichtet, dass er bildgebende Diagnostiken ablehnt, wenn sie medizinisch nicht indiziert sind und nur zu einer unnötigen Strahlenbelastung führen würden.
3. Mangelnde Compliance
Wenn Patienten therapeutische Anweisungen hartnäckig ignorieren oder die Behandlung von vornherein infrage stellen, kann dies zu erheblichen Problemen führen. In solchen Fällen entscheiden sich Ärzte und Zahnärzte häufig für einen Abbruch der Behandlung.
Ein Radiologe berichtete von einer Patientin, die sich weigerte, die vorgeschriebene Kleidung für eine Untersuchung zu tragen und stattdessen auf einer eigenen „Spezialkleidung“ bestand. Erst nach langer Diskussion musste die Behandlung abgebrochen werden. Auch Zahlungsprobleme führen gelegentlich zur Ablehnung einer weiteren Behandlung.
Ein Zahnarzt machte klar: „Ich bin Unternehmer, kein Kreditinstitut. Wenn Rechnungen nicht beglichen werden, sehe ich mich gezwungen, die Zusammenarbeit zu beenden.“
4. Gestörtes Vertrauensverhältnis
Ein funktionierendes Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt/Arzt und Patient ist entscheidend für den Behandlungserfolg. Wenn Patienten wichtige Gesundheitsinformationen verschweigen, unerlaubt Gespräche aufzeichnen oder bereits juristisch gegen die Praxis vorgegangen sind, ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört.
Ein Radiologe empfahl, in solchen Fällen die Behandlung abzulehnen: „Wer bereits erfolglos wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers geklagt hat, sollte keine Gelegenheit bekommen, dies zu wiederholen.“
Strategien zur konfliktfreien Ablehnung
Eine diplomatische Kommunikation kann dabei helfen, schwierige Situationen zu entschärfen und Patienten zur Suche nach einer anderen Praxis zu bewegen. Einige Zahnärzte und Ärzte setzen bewusst hohe Anforderungen an die Dokumentation oder weisen auf die Grenzen ihrer Behandlungsmöglichkeiten hin. Aussagen wie „Ich koche auch nur mit Wasser“ oder der Hinweis auf das Fehlen spezialisierter Kenntnisse sollen Patienten sanft dazu bewegen, eine andere Anlaufstelle zu suchen.
Fazit: Dokumentation und rechtliche Absicherung
Eine Ablehnung der Behandlung ist nur in gut begründeten Fällen zulässig. Zu den wichtigsten Gründen gehören unzumutbares Verhalten, mangelnde Compliance und Forderungen nach medizinisch nicht indizierten Leistungen. Eine lückenlose Dokumentation und gegebenenfalls die Rücksprache mit juristischen Experten bieten Ärzten die notwendige Sicherheit im Umgang mit solchen Situationen.
Quelle: medscape.com
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