PAR-Therapie bei PKV-Versicherten

29. 11. 2023

Die PAR-Therapie bei PKV-Versicherten (Private Krankenversicherung) erfährt eine bedeutsame Neuregelung, die durch eine gemeinsame Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Vertretern der Beihilfe eingeführt werden. Diese Neuregelung betrifft die Abrechnungsbasis für Leistungen in der Parodontologie.

Die Abrechnung von parodontologischen Leistungen erfolgte bisher nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Mit der neuen Vereinbarung wird diese Abrechnung grundlegend überarbeitet und umfassender gestaltet. Dies führt dazu, dass Zahnärzte für ihre Parodontitis-Behandlungen höhere Honorare erhalten werden.

Die Grundlage für diese Neuregelung bildet die maßgebliche S3-Leitlinie "Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III" der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO). Die Umsetzung dieser Leitlinie in die Abrechnung schafft Transparenz und Qualitätssicherung in der Behandlung von Parodontitis.

Ein wichtiger Punkt dieser Neuregelung ist, dass die bestehende GOZ nicht alle neuen Leistungen und Anforderungen der Parodontologie abdeckt. Um dennoch eine gerechte und angemessene Vergütung für diese Leistungen sicherzustellen, wurde im Rahmen der Analogabrechnung eine einvernehmliche Lösung entwickelt. Dies bedeutet, dass die Zahnärzte der Grundlage der GOZ bestimmte Leistungen analog zu den neuen Anforderungen der Parodontologie abrechnen können. Diese Vereinbarung bietet den Vorteil, dass sie Rechtssicherheit für Zahnärzte schafft und gleichzeitig sicherstellt, dass Versicherte angemessen für ihre Parodontitis-Behandlung entschädigt werden.

Insgesamt ist die Neuregelung der PAR-Therapie bei PKV-Versicherten eine positive Entwicklung, die die Qualität der Parodontologie Behandlungen verbessert und sicherstellt, dass Zahnärzte angemessen für ihre Arbeit entschädigt werden. Dies ist nicht nur wichtig für die Gesundheit der Patienten, sondern auch für die Arbeitsbedingungen der Zahnärzte und die langfristige Gesundheit des Versicherungssystems.

Anbei ein Beispiel der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, sollte die verpflichtende Leistungsbeschreibung auf der Rechnung angegeben werden!

Auf der gemeinsamen Website der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe www.zahnaerzte-wl.de finden Sie zudem die Stellungnahme der BZÄK, die kompletten Beschlüsse des Beratungsforums, die Pressemitteilung von PKV-Verband und BZÄK sowie eine FAQ-Liste.

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