Ab dem 1. Juli 2025 treten bedeutende Änderungen in der Richtlinie zur Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) in Kraft. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die Flexibilität in der Behandlung zu erhöhen und die Abrechnung zu vereinfachen.
Bisher war die Erbringung von UPT-Leistungen an bestimmte Kalenderzeiträume gebunden, was in der Praxis zu Unklarheiten und Einschränkungen führte. Mit der neuen Regelung entfällt diese Bindung. Stattdessen beginnt der UPT-Zeitraum nun individuell mit der ersten erbrachten UPT-Leistung und erstreckt sich über zwei Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums müssen lediglich die festgelegten Mindestabstände zwischen den einzelnen Leistungen eingehalten werden.
Die Anzahl der möglichen UPT-Leistungen innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums richtet sich weiterhin nach dem Schweregrad der Parodontalerkrankung:
Diese Regelung gilt auch im Falle einer genehmigten Verlängerung des UPT-Zeitraums.
Mit dem Wegfall der festen Kalenderzeiträume wird die Abrechnung der UPT-Leistungen deutlich vereinfacht. Zahnärztliche Praxen können die Leistungen nun flexibler und bedarfsgerechter planen und dokumentieren, ohne sich an starre Zeitvorgaben halten zu müssen. Dies reduziert den administrativen Aufwand und minimiert das Risiko von Abrechnungsfehlern.
Ursprünglich war vorgesehen, die PAR-Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. Da jedoch noch nicht genügend Abrechnungsdaten vorliegen, wurde der Beginn der Evaluation auf den 1. Juli 2026 verschoben. Dies soll sicherstellen, dass eine fundierte und aussagekräftige Bewertung der Richtlinie erfolgen kann.
Die Änderungen in der UPT-Richtlinie ab Juli 2025 bringen mehr Flexibilität und Klarheit für die zahnärztliche Praxis. Durch den Wegfall der festen Kalenderzeiträume und die Anpassung der Frequenzregelungen können Behandlungen individueller gestaltet und Abrechnungen einfacher durchgeführt werden. Die Verschiebung der Evaluation ermöglicht eine umfassendere Analyse der Auswirkungen der Richtlinie auf die Patientenversorgung.
Für weitere Informationen und detaillierte Richtlinientexte empfiehlt sich ein Blick auf die offiziellen Veröffentlichungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
Quellen:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZVNR)
bema-goz.de
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