Neue GOÄ: Was sich für MKG- und zahnärztlich-chirurgische Praxen ändern könnte

26. 11. 2025

Warum die neue Gebührenordnung auch für Zahnärzte mit chirurgischem Schwerpunkt relevant ist

Die neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ-E) ist nach Jahren der Diskussion in greifbare Nähe gerückt. Auch wenn der endgültige Inkraftsetzungstermin noch nicht feststeht, zeichnet sich bereits ab: Die künftige GOÄ wird nicht nur für klassische ärztliche Praxen Veränderungen bringen, sondern auch für zahnärztlich tätige Chirurgen – insbesondere Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG).

Denn gemäß § 6 Abs. 2 der GOZ wird bei Leistungen, die in der GOZ nicht beschrieben sind, auf die GOÄ verwiesen. Damit wirkt sich die neue GOÄ auch auf die zahnärztliche Abrechnung aus – insbesondere dann, wenn ärztliche Leistungen im Kopf- und Gesichtsbereich erbracht werden.

Beispiel: Exzision und plastische Deckung im Vergleich

Zur Einordnung haben wir eine beispielhafte Vergleichsrechnung erstellt – auf Basis einer typischen MKG-Leistung: der Entfernung eines Basalioms und eines Naevus.

Abrechnung nach aktueller GOÄ (GOÄ 96)

Ohne Faktorsteigerungen, also ohne erhöhten Schwierigkeitsgrad:

Ziffer

Bezeichnung

Honorar (€)

1

Beratung

10,72

5

Untersuchung

10,72

491

Infiltrationsanästhesie großer Bezirk

16,22

2404

Excision größere Geschwulst

74,27

2382

Schwierige Hautlappenplastik

99,07

443

OP-Zuschlag

43,72

490

Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirk

8,18

2403

Excision kleinere Geschwulst

17,83

70

Kurze Bescheinigung

5,36

2006

Behandlung einer Wunde

16,89

2007

Entfernen von Fäden oder Klammern

10,72

Summe

 

313,70 €

 

Abrechnung nach Entwurf der neuen GOÄ (GOÄ-E)

Da die neue GOÄ keine Faktoren mehr vorsieht, entfallen Steigerungen über feste Sätze hinaus.

Ziffer

Bezeichnung

Honorar (€)

1

Beratung unter 10 Minuten

14,11

14

Symptomatische klinische Erstuntersuchung

14,36

1739

Infiltrationsanästhesie (großer Bezirk)

18,24

5603

Excision großer subkutaner Prozess

90,16

8707

Schleimhautlappen-Plastik

291,22

1738

Infiltrationsanästhesie (kleiner Bezirk)

10,10

5602

Excision kleiner subkutaner Prozess

54,27

300

Kurze Bescheinigung

6,47

5901

Versorgung einer kleinen Wunde

26,43

Summe

 

525,36 €

Fazit aus dem Vergleich

Im vorliegenden Beispiel ist die Behandlung nach dem GOÄ-E-Entwurf insgesamt um rund 200 € höher bewertet.
Allerdings entfällt künftig die Möglichkeit, über Steigerungsfaktoren zu differenzieren – was bedeutet: Bei Fällen mit höherem Aufwand oder besonderen Erschwernissen fällt der Spielraum für individuelle Abrechnung geringer aus.

Bei konstanter, durchschnittlicher Schwierigkeit zeigt sich dagegen ein klarer Zuwachs im Honorar, insbesondere bei operativen Leistungen im MKG-Bereich.

Bedeutung für MCC-Kundinnen und -Kunden

Für MKG-, oralchirurgische und chirurgisch tätige zahnärztliche Praxen ist der Entwurf der neuen GOÄ daher in mehrfacher Hinsicht relevant:

  • Leistungsbewertung: Viele chirurgische Leistungen werden höher vergütet – allerdings mit weniger individueller Steuerungsmöglichkeit.
  • Dokumentationsanforderungen: Durch die klarere Leistungsdefinition werden Nachweise und Dokumentation künftig noch stärker in den Fokus rücken.
  • Abrechnungsstrategie: Die Kombination aus GOZ- und GOÄ-Leistungen bleibt, erfordert aber angepasste Kalkulation und gegebenenfalls neue Prozessstrukturen in der Praxis.
  • Wirtschaftliche Planung: Praxisbetreiber sollten frühzeitig simulieren, wie sich typische Behandlungsfälle nach GOÄ-E auf das Honorar auswirken – um Honorarpotenziale realistisch einzuschätzen.

Fazit

Auch wenn die neue GOÄ noch nicht final beschlossen ist, lohnt sich die Vorbereitung bereits jetzt – insbesondere für MKG- und oralchirurgische Praxen.
Die geplanten Änderungen deuten auf eine tendenziell höhere Grundvergütung, aber auch weniger Flexibilität hin. Für viele Praxen wird es entscheidend sein, die Auswirkungen individuell zu prüfen und Abrechnungsprozesse rechtzeitig anzupassen.

Quellen

 

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