Die Digitalisierung verändert die Zusammenarbeit zwischen Praxis und Labor rasant. Intraoralscanner sind längst zum Bindeglied digitaler Workflows geworden – und genau hier entsteht eine Frage, die zunehmend für Diskussionen sorgt: Darf ein Dentallabor einer Zahnarztpraxis einen Scanner kostenlos oder zu Sonderkonditionen überlassen? Was nach einem freundlichen Service oder einer cleveren Investition in die Kundenbindung klingt, berührt im Gesundheitswesen ein sensibles rechtliches Terrain.
Wir nehmen das Thema zum Anlass, die wichtigsten Spielregeln verständlich einzuordnen – damit Labore und Praxen erkennen, wo die Grenzen verlaufen.
Anders als im klassischen Einzelhandel sind Zuwendungen und Vorteile im Gesundheitsbereich kein selbstverständliches Marketinginstrument. Der Gesetzgeber stellt hier bewusst besondere Verhaltensvorschriften für die Leistungsanbieter auf – und diese betreffen ausdrücklich auch die zahntechnischen Meisterlabore.
Hintergrund ist ein klares Schutzziel: Heilberufliche Entscheidungen sollen ausschließlich am Wohl der Patientinnen und Patienten ausgerichtet sein, nicht an wirtschaftlichen Anreizen. Geschützt werden damit zwei Güter zugleich – der faire Wettbewerb im Gesundheitswesen und das Vertrauen der Patienten in die Integrität medizinischer und zahnmedizinischer Entscheidungen.
Seit dem 4. Juni 2016 gelten die Straftatbestände der Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und Bestechung (§ 299b StGB) im Gesundheitswesen. Die Rollenverteilung ist eindeutig:
Strafbar ist im Kern, wer als Angehöriger eines Heilberufs einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt und dafür einen Vorteil annimmt – oder wer einen solchen Vorteil dafür gewährt. Als Vorteil gilt dabei jede Leistung, auf die kein Anspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Ob materiell oder immateriell, spielt keine Rolle.
Entscheidend für den Scanner-Fall: Zahntechnische Leistungen und Zahnersatz sind Medizinprodukte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten bestimmt sind. Beauftragt eine Praxis ein Labor mit deren Herstellung, ist der Anwendungsbereich der §§ 299a/299b StGB eröffnet. Überlässt ein Labor der Praxis dann einen Scanner unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis, kann darin ein strafrechtlich relevanter Vorteil liegen – nämlich dann, wenn die Zuwendung im Gegenzug zu einer Bevorzugung des Labors bei der Auftragsvergabe steht.
Die möglichen Folgen sind erheblich: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – jeweils für beide Seiten.
Das Strafrecht ist nur ein Teil des Bildes. In der Praxis spielen mehrere Ebenen zusammen:
Heilmittelwerbegesetz (§ 7 HWG): Das sogenannte Zuwendungsverbot untersagt grundsätzlich, im Zusammenhang mit Medizinprodukten Zuwendungen oder Werbegaben anzubieten, zu gewähren oder anzunehmen. Ausnahmen sind eng gefasst.
Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 9 GOZ): Der Zahnarzt darf nur die tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen. Mindert ein Vorteil – etwa ein Rabatt oder eine geldwerte Überlassung – die Kosten effektiv, ist dies in der Abrechnung gegenüber dem Patienten zu berücksichtigen. Wird ein solcher Vorteil einbehalten, kann das im Einzelfall sogar als Betrug gewertet werden.
Wettbewerbsrecht (UWG): Unzulässige Vorteilsgewährungen können als unlautere geschäftliche Handlung abgemahnt werden. Die Wettbewerbszentrale wie auch Mitbewerber überwachen das Marktgeschehen aktiv; bereits eine Beanstandung kann kostspielige Unterlassungsverfahren nach sich ziehen.
Berufsrecht: Die Berufsordnungen der (Landes-)Zahnärztekammern, basierend auf der Musterberufsordnung, verbieten die Zuweisung von Patienten oder Aufträgen gegen Entgelt oder sonstige Vorteile. Verstöße können berufsrechtliche Sanktionen auslösen.
Steuerliche Folgen: Wirtschaftliche Vorteile, Rabatte oder geldwerte Überlassungen sind keine Einnahmen für Heilbehandlungen. Sie unterliegen im Grundsatz der Umsatzsteuer – ein häufig unterschätzter Nebeneffekt aufgedeckter Vorteilsannahmen.
Wichtig ist die Differenzierung: Nicht jede Zusammenarbeit zwischen Labor und Praxis ist verdächtig, und nicht jeder Vorteil ist automatisch strafbar. Kooperationen sind im Gesundheitswesen für eine moderne Versorgung unerlässlich. Problematisch wird es dort, wo eine Zuwendung als Gegenleistung für die Bevorzugung im Wettbewerb dient – wo also der Vorteil und die Auftragsvergabe miteinander verknüpft sind.
Als grobe Orientierung – die eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht ersetzt – gilt:
Die kostenlose oder vergünstigte Überlassung von Scannern ist kein bloßes Marketingdetail, sondern ein Vorgang mit potenziell straf-, berufs-, wettbewerbs- und steuerrechtlicher Relevanz. Für Dentallabore wie für Praxen lohnt sich der genaue Blick: Wer Kooperationen auf marktübliche Konditionen, klare Verträge und transparente Abrechnung stützt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch das, worum es im Kern geht – das Vertrauen der Patientinnen und Patienten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.
Quellen u. a.: §§ 299a, 299b StGB; § 7 HWG; § 9 GOZ; UWG; Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer; „Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen" (BZÄK/KZBV); Fachbeiträge zm-online und Spitta Dentalwelt.
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