Seitdem seit Beginn der Pandemie so langsam jeder die Möglichkeit hatte, sich impfen zu lassen, herrschen viele verschiedene Debatten. Die Impfquote in Deutschland war im Vergleich zu anderen europäischen Ländern recht niedrig. Aus diesem Grund wurde zum einen über eine allgemeine Impfpflicht gesprochen, aber auch über eine nur für medizinisches Personal.
Von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind alle Personen, die in einer Arztpraxis tätig sind, betroffen. Das heißt, nicht nur die Zahnärzte und ZahnarzthelferInnen müssen einen Impfnachweis zeigen, sondern auch die Praktikanten, die Reinigungskräfte und alle weiteren Personen, die in der Praxis arbeiten.
Alle Mitarbeiter, die bereits in der einer Zahnarztpraxis tätig sind, müssen diesen Nachweis bis zum 15. März vorzeigen. Der/die PraxisinhaberIn ist dafür verantwortlich, dass jede/r MitarbeiterIn diesen erbringt. Personen, die nach dem 15. März in einer Zahnarztpraxis anfangen, müssen diesen vor Beginn vorlegen. Auf der Website des Paul-Ehrlich-Institut findet man immer eine aktuelle Liste, wer als vollständig geimpft gilt.
Natürlich gibt es Menschen, die von dieser Regelung ausgenommen sind. Menschen, die sich nicht impfen lassen dürfen und einen ärztlichen Nachweis dafür besitzen.
Wenn bis zum 15. März kein Impfnachweis erbracht wird oder Zweifel an der Echtheit des Impfnachweises bestehen, muss die Praxisleitung das Gesundheitsamt kontaktieren und diese Person melden. Dabei darf die Praxisleitung personenbezogene Daten weitergeben – wie zum Beispiel, Name, Adresse, Geburtsdatum und die Telefonnummer. Des weiteren darf das Gesundheitsamt bei Verdacht auch den Impfnachweis fordern und sogar auch eine ärztliche Untersuchung anordnen. Findet das Gesundheitsamt dabei heraus, dass der Nachweis nicht vorhanden, fehlerhaft oder nicht echt ist, darf diese Person mit sofortiger Wirkung nicht mehr in der Praxis arbeiten.
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