Die GOZ 1040 bezieht sich auf die Leistungen im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung (PZR). Bei einer PZR werden verschiedene Schritte durchgeführt, um die Zahngesundheit zu fördern und Zahnbeläge zu entfernen. Dies umfasst die gründliche Reinigung der supragingivalen (oberhalb des Zahnfleischrandes), gingivalen (am Zahnfleischrand) sowie der oberflächlichen weichen und harten Zahnbeläge. Dies schließt die Reinigung der Zahnzwischenräume, freiliegenden Wurzeloberflächen und die Politur aller erreichbaren Zahnoberflächen ein. Zusätzlich erfolgt die Anwendung einer schützenden Schicht aus Fluoridlack oder fluoridhaltigem Gel.
Die PZR ist besonders wichtig, da sie auch Bereiche säubert, die mit häuslicher Mundhygiene allein schwer erreichbar sind. Geschultes zahnmedizinisches Fachpersonal, neben dem Zahnarzt, ist berechtigt, diese Leistung durchzuführen. Verschiedene Instrumente wie Ultraschall, Airflow oder Vector können zur Durchführung der PZR verwendet werden.
1,0-facher Satz
2,3-facher Satz
3,5-facher Satz
1,57 €
3,62 €
5,51 €
Ein Festpreis für eine professionelle Zahnreinigung ist unzulässig.
Wenn nach der professionellen Zahnreinigung überempfindliche Zahnflächen behandelt werden, kann zusätzlich einmal je Kiefer die GOZ 2010 berechnet werden.
Bei einer professionellen Zahnreinigung werden die supragingivalen, die gingivalen sowie die oberflächlichen weichen und harten Zahnbeläge entfernt. Dazu gehören auch Zahnzwischenräume und freiliegende Wurzeloberflächen sowie die Politur aller erreichbaren Zahnoberflächen, zudem werden die Zähne mit einer schützenden Schicht aus Fluoridlack oder fluoridhaltigem Gel versorgt.
Bei dieser Behandlung werden auch solche Zahnbereiche gründlich gesäubert, die durch häusliche Pflegemaßnahmen nicht oder nur schlecht erreicht werden können. Zur Durchführung ist neben dem Zahnarzt geschultes zahnmedizinisches Fachpersonal berechtigt. Eine PZR kann mit verschiedenen Instrumenten (z. B. Ultraschall, Airflow, Vector) durchgeführt werden.
Es gibt jedoch Situationen, in denen die GOZ 1040 nicht berechnet werden kann:
Nicht zusätzlich berechnungsfähig sin des Weiteren die Materialkosten.
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