Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, stellt eine bedeutende Innovation im Gesundheitswesen dar.
Seit dem 1. Januar 2021 ermöglicht die ePA gemäß gesetzlicher Vorgaben die sektorübergreifende Verfügbarkeit von Diagnose- und Behandlungsdaten für Gesundheitsdienstleister. Diese patientengeführte elektronische Akte ist jedoch eine freiwillige Anwendung für gesetzlich Versicherte.
Wenn einer Ihrer Patienten eine ePA führt, kann er Ihnen die Berechtigung erteilen, seine medizinischen Dokumente über eine App oder am Kartenterminal Ihrer Praxis einzusehen und Dokumente darin abzulegen. Diese Dokumente stehen nicht nur den Patient:innen selbst, sondern auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken oder Krankenhäusern zur Verfügung. Dies trägt erheblich zur Vereinfachung des Dokumentenaustauschs zwischen Ihnen und Ihren Patient:innen bei.
Die ePA fördert einen professionellen Austausch aller an der Behandlung beteiligten Personen, sofern die Patient:innen diesem Austausch zustimmen. Dies bedeutet, dass medizinische Informationen effizienter und sicherer geteilt werden können, was wiederum die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert.
Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte gemäß der Bema ePA1 abgerechnet werden kann. Für die Aktualisierung steht die Bema ePA2 zur Abrechnung bereit.
Quelle und weitere Hinweise finden Sie hier.
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