BEMA-GOÄ-Nr. Ä2650

11. 04. 2023

Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

Die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen ist ein komplexer zahnärztlicher Eingriff, der spezielle Abrechnungscodes erfordert. In diesem Fall ist die Abrechnung der BEMA-GOÄ-Nr. Ä2650 vorgesehen, doch es gibt klare Kriterien, die erfüllt sein müssen, um diese Leistung abrechnen zu können.

Die BEMA-GOÄ-Nr. Ä2650 setzt zwei wesentliche Bedingungen voraus:

  1. Umfangreiche Osteotomie: Dies bedeutet, dass eine umfangreiche Entfernung von Knochengewebe notwendig ist, um den extrem verlagerten oder retinierten Zahn zu erreichen. Der Eingriff geht also über eine einfache Zahnextraktion hinaus und erfordert die präzise Entfernung von Knochenmaterial.
  2. Gefährdete anatomische Nachbarstrukturen: Hierunter fallen verschiedene anatomische Strukturen, die während des Eingriffs in Gefahr geraten könnten. Dazu gehören Nachbarzähne und Nachbarwurzeln, die Kiefer- und Nasenhöhle, Nerven- und Gefäßbahnen (wie der Nervus lingualis oder Nervus alveolaris inferior im Unterkiefer), Weichteile (wie die Wange oder der Mundboden) sowie die potenzielle Frakturgefahr des Kieferknochens. Wenn diese Strukturen gefährdet sind, ist die Abrechnung von BEMA-GOÄ-Nr. Ä2650 gerechtfertigt.

Es ist wichtig zu betonen, dass beide Kriterien erfüllt sein müssen, um diese spezielle Abrechnungsnorm geltend zu machen. Wenn nur eines der beiden Kriterien zutrifft oder keines, ist die Abrechnung von BEMA-GOÄ-Nr. Ä2650 nicht möglich. In solchen Fällen können alternative Abrechnungscodes wie Bema-Nr. 47a oder 48 in Betracht gezogen werden.

Privat BEMA-GOÄ-Nr. Ä2650: Achtung!

Es ist jedoch zu beachten, dass Zahnärzte keinen Zugriff auf die GOÄ-Leistung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ haben, da diese Leistung bereits in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten ist, speziell unter GOZ 3045 für die Entfernung eines extrem verlagerten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass MKG-Chirurgen (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen) gemäß Beschluss-Nr. 25 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (BZÄK, PKVen, Beihilfe) kein Wahlrecht zwischen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) haben. Dies bedeutet, dass für sie die spezifischen Regelungen der GOZ gelten, wenn es um die Abrechnung dieser komplexen zahnärztlichen Eingriffe geht.

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