Behandlung von Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland

14. 05. 2024

Herausforderungen und Lösungsansätze

Die Behandlung von Patienten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, stellt Behandlerinnen und Behandler oft vor besondere Herausforderungen. Es ist wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und effektive Abrechnungsverfahren zu nutzen, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Insbesondere für Patienten aus bestimmten Ländern gelten spezifische Regelungen, die sorgfältig beachtet werden müssen.

Gemäß den geltenden Bestimmungen haben Patienten, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Sachleistungen. Dies umfasst Behandlungen, die unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als erforderlich erachtet werden. Bei der Abrechnung gegenüber den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV'en) ist das Ersatzverfahren anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Kosten angemessen erstattet werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass für Patienten aus bestimmten Ländern spezifische Abkommensrechte gelten, darunter:

  • Türkei
  • Mazedonien
  • Serbien
  • Montenegro
  • Bosnien und Herzegowina sowie
  • Tunesien

Diese Patienten benötigen einen „Nationalen Anspruchsnachweis“, der vom behandelnden Vertragszahnarzt aufbewahrt wird. Dieser Nachweis dient dazu sicherzustellen, dass die Kosten für die Behandlung entsprechend den geltenden Abkommen abgerechnet werden können.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Behandlung von Patienten mit vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland ist die Überprüfung der Identität des Patienten. Dies dient nicht nur der Sicherheit des Behandlers, sondern auch der korrekten Abrechnung und Dokumentation der Leistungen. Die Identität des Patienten wird anhand des vorgelegten Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) festgestellt und in der Patientenakte dokumentiert. Patienten aus EU-Ländern sollten ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder die Globale Gesundheitsversicherungskarte (GHIC) vorlegen. Diese Karten bestätigen, dass der Patient im Rahmen seines Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen hat.

Es ist ebenfalls wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Sachleistungen nur für sofort notwendige Behandlungen besteht. Für bereits im Heimatland begonnene Erkrankungen gilt der Anspruch nur im Falle einer akuten Verschlimmerung der Erkrankung. Darüber hinaus müssen eventuelle Behandlungseinschränkungen beachtet werden, die auf dem Nationalen Anspruchsnachweis vermerkt sind, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen.

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