Amalgamverbot ab dem 01.01.2025

19. 11. 2024

Wie geht es weiter?

Mit dem Inkrafttreten des Amalgamverbots am 01.01.2025 sind umfassende Änderungen in der zahnärztlichen Abrechnung notwendig geworden, um den veränderten Standard in der Füllungstherapie abzubilden. Das Verbot, das europaweit Amalgamfüllungen als Kassenleistung untersagt, erfordert eine Anpassung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) durch die Aufhebung bisheriger Amalgam-Positionen und die Neubewertung alternativer Füllmaterialien.

Anpassungen der Abrechnungspunkte im BEMA-Katalog

Die bisherigen Gebührenpositionen 13 e bis h, die Amalgam als Füllungsmaterial im Seitenzahnbereich definierten, werden ersatzlos gestrichen. Dadurch entfällt auch die bisherige Ausnahme für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich, die für besondere Patientengruppen wie Kinder unter 15 Jahren, Schwangere, Stillende oder Menschen mit Amalgam-Unverträglichkeit galt. Da Amalgam nicht länger eine zugelassene Option ist, erfolgt die Versorgung künftig für alle Versicherten primär mit Kunststoffmaterialien.

Neue Bewertung der Füllungsleistungen 13 a bis d

Die Gebühren für die Positionen 13 a bis d, die das Präparieren und Füllen mit plastischem Material abbilden, wurden gemeinsam von der Bundes-KZV und dem GKV-Spitzenverband neu bewertet und angehoben, um den höheren Aufwand und die Kosten der Alternativmaterialien zu berücksichtigen. Diese Mischkalkulation erfolgt auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Standards und beinhaltet eine angepasste Punktverteilung, die ab dem 01.01.2025 gültig ist:

 

BEMA-Nr.Kürzel Pkt.Pkt. ab 01.01.2025
13aF1Präparieren und Füllen mit plastischem Material, einflächig3233
13bF2Präparieren und Füllen mit plastischem Material, zweiflächig3941
13cF3Präparieren und Füllen mit plastischem Material, dreiflächig4943
13dF4Präparieren und Füllen mit plastischem Material, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau5863

Standardversorgung mit selbstadhäsiven Materialien und Sonderregelungen

Im Zuge dieser Anpassungen gelten im Frontzahnbereich adhäsiv befestigte Komposite als Standardversorgung. Im Seitenzahnbereich hingegen werden vorrangig selbstadhäsive Materialien eingesetzt, die nun die Basis der vertragszahnärztlichen Versorgung bilden. Diese Materialien erfordern keine zusätzlichen Haftvermittler, wodurch der Aufwand für Zahnärzte reduziert wird, was wiederum die Effizienz der Versorgung steigert und zur langfristigen Kostenkontrolle beiträgt. Stellt die Therapie mit selbstadhäsivem Material keine lege artis Behandlung dar, ist die Füllungstherapie mit Bulk Fill-Komposit-Materialien durchzuführen. Diese schnell härtenden Materialien sind bei bestimmten Kavitäten, die sich sonst nicht regelkonform versorgen lassen, eine Kassenleistung. Eine Zusatzkostenübernahme durch die Krankenkasse ist dabei nur in Einzelfällen erforderlich.

Fortbestand der Mehrkostenregelung für höherwertige Versorgungen

Für Füllungen in Mehrschicht- oder Mehrfarbentechnik, dentinadhäsive Restaurationen unter Anwendung eines Adhäsivsystems und Einlagefülllungen kann weiterhin eine Mehrkostenvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden. Diese Regelung bietet Versicherten die Option, aus ästhetischen oder funktionalen Gründen zusätzliche oder andere Materialien zu wählen, die über die Standard-Kassenversorgung hinausgehen. In solchen Fällen tragen die Versicherten die Mehrkosten für das höherwertige Material selbst, während die Krankenkasse die Kosten der einfachsten Kassenfüllung übernimmt.

Ausblick

Mit diesen Anpassungen im BEMA-Katalog sind die Grundlagen geschaffen, um die neue Füllungstherapie ohne Amalgam ab dem 01.01.2025 flächendeckend und abrechnungstechnisch angemessen umzusetzen. Die formelle Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht noch aus, wird jedoch erwartet, um den rechtzeitigen Start der neuen Regelungen sicherzustellen. Das Amalgamverbot markiert somit eine entscheidende Zäsur in der zahnmedizinischen Versorgung und Abrechnung, die sowohl den Ansprüchen an Umwelt- und Gesundheitsschutz als auch den Bedürfnissen der Patienten gerecht wird.

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