Abrechnung GOZ 3290 neben GOZ 3300

28. 02. 2024
Bei der Kostenerstattung durch private Versicherungen und Beihilfestellen kommt es immer wieder zu Diskussionen über die Modalitäten der zahnärztlichen Berechnung. Die Gründe hierfür liegen in den beiden streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen im Rahmen der Privatbehandlung (Behandlungsvertrag: Patient ↔ Zahnarzt und Versicherungsvertrag: Patient ↔ kostenerstattende Stelle).
Für die Honorargestaltung durch den Zahnarzt gelten ausnahmslos die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Ergänzend zur GOZ finden bei den kostenerstattenden Stellen tarifvertragliche Regelungen, Beihilferichtlinien und nicht zuletzt die Auffassungen zu den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung Anwendung.
Die GOZ-Nr. 3290 definiert sich in der Leistungslegende als Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die GOZ-Nr. 3300 ist eine Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).
Wenn ein Patient nach einem chirurgischen Eingriff in einer gesonderten Sitzung zur Kontrolle erscheint, wird zunächst eine Wundkontrolle durchgeführt, um den Heilungsverlauf beurteilen zu können und ggf. notwendige Nachbehandlungsmaßnahmen zu bestimmen. Diese Wundkontrolle kann nach der GOZ-Nr. 3290 berechnet werden. Erfolgt danach eine Nachbehandlungsmaßnahme (z. B. Reinigung der Wunde) kann die GOZ-Nr. 3300 zusätzlich berechnet werden. Es handelt sich um zwei voneinander getrennte selbstständige Leistungen.

Der § 4 Abs. 2 GOZ definiert das Zielleistungsprinzip

„Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“

BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 3290 (Stand August 2022)

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, ggf. auch im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführen von Behandlungsmaßnahmen. Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen auch an der gleichen Wunde erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3300 und ist zusätzlich ggf. auch in derselben Kieferhälfte / Frontzahngebiet berechnungsfähig.

BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 3300 (Stand August 2022)

Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente. Eine Nachbehandlung der gleichen Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ berechnet werden.
Quellen: KZBV, Daisy, BZÄK, GBA, KZVNR
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