Aktuelles GOZ-Urteil: Mehr Spielraum bei Honorarvereinbarungen

19. 08. 2025

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.06.2025, Az. 13 U 19/24) hat klargestellt: Zahnärzte dürfen mit Privatpatienten auch oberhalb des 3,5-fachen GOZ-Satzes abrechnen, wenn eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ getroffen wurde. Entscheidend ist dabei, dass die Vereinbarung schriftlich, vor Behandlungsbeginn und im persönlichen Gespräch erfolgt. Nach dem Gericht genügt es, wenn der Patient die Kosten klar nachvollziehen kann – eine detaillierte Gegenüberstellung mit einer Standardabrechnung ist nicht erforderlich. Damit stärkt das Urteil die Praxis, vereinbarte Honorare nicht als „AGB-Klauseln“ abzulehnen, solange eine echte Individualabsprache vorliegt. Für Ihre Praxis bedeutet das:

  • Mehr Sicherheit bei Leistungen, deren Aufwand deutlich über den Regelhöchstsatz hinausgeht.
  • Wichtig bleibt: Transparenz und Dokumentation. Patienten müssen vorab verstehen, was auf sie zukommt, und auf mögliche Erstattungsprobleme hingewiesen werden.
  • Empfehlung Begründung: Wenn auch die Behandlungsumstände einen Faktor bis zu 3,5 rechtfertigen, dann empfehlen wir, sowohl die Honorarvereinbarung wie auch diese Gründe in der Rechnung anzugeben. Zwar müssten Sie erst auf Verlangen begründen, aber es erleichtert allen Seiten die Abwicklung sehr, wenn alles von vorherein aufgeführt ist – Stichworte genügen. Insofern ist die schon genannte Dokumentation der Behandlungsumstände auch hier sehr wichtig.
  • Es bleibt auch dann eine Individualvereinbarung, wenn alle in Betracht kommenden Gebührentatbestände enthalten sind, sie muss nicht die individuelle Behandlung abbilden.

Das Urteil eröffnet Zahnärzten neue Gestaltungsspielräume – wenn die formalen Vorgaben im Blick behalten werden. Eine klare und patientenorientierte Kommunikation bleibt dabei der Schlüssel. 

Sollten sich zu diesem Thema Fragen ergeben, können Sie uns gerne kontaktieren!

Quellen:

openJur

Quintessence Publishing

Juris      

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